V. Zivilpunkt Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die vorinstanzlichen Verurteilungen des Beschuldigten im Zivilpunkt zu bestätigen. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2493 ff.). Infolge des zusätzlichen Schuldspruchs des Beschuldigten wegen Betrugs z.N. von H.________ ist auch die Schadenersatzforderung des letzteren im Umfang von CHF 25’000.00 gutzuheissen. Einen Zins machte H.________ nicht geltend (pag. 2686).