Die Artikel sind demnach nicht wahrheitswidrig. Zudem war es der Beschuldigte, der sich u.a. als Medienjurist, Präsident der schweizerischen AC.________(Organisation) und Ehegatte einer AN.________(Funktion) immer wieder medienwirksam in der Öffentlichkeit positioniert hat, namentlich auch an Vernissagen während des laufenden Strafverfahrens. Dass Medien über jemanden berichten, der das Rampenlicht und die Öffentlichkeit dermassen gesucht hat, kann nicht überraschen. Die Grenzen der zulässigen Berichtserstattung wurden jedenfalls nicht überschritten und eine Strafminderung rechtfertigt sich nicht.