21.5 Zur Frage der medialen Vorverurteilung Die Vorinstanz ging unter dem Titel der «Strafempfindlichkeit» von einer medialen Vorverurteilung des Beschuldigten aus und berücksichtigte diese strafmindernd (pag. 2489). Dem kann nicht gefolgt werden. In sämtlichen Artikeln wird der Unschuldsvermutung genüge getan und alle Angaben basieren auf aktenkundigen Tatsachen. Die Artikel sind demnach nicht wahrheitswidrig.