Ins Auge springt auch das selektive Erinnerungsvermögen des Beschuldigten, der sich bezüglich G.________ beispielsweise nicht mehr an den Grund des Darlehens erinnern können wollte, wohl aber daran, dass er einen Teil des Darlehens zurückbezahlt habe. Dem oberinstanzlich eingeholten Strafregisterauszug vom 8. Februar 2022 lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte den ersten Verstrickungsbruch während den laufenden Ermittlungen wegen gewerbsmässig begangenen Betrugs beging, desgleichen die weiteren drei Verstrickungsbrüche, wobei der zweite Verstrickungsbruch nach den ersten drei Einvernahmen zum ersten Verstrickungsbruch