21.2 Nachtatverhalten Auch das Nachtatverhalten hat die Vorinstanz zutreffend gewürdigt (pag. 2488). Der Beschuldigte bestreitet bis heute die Begehung der Delikte, externalisiert jegliche Verantwortung und bagatellisiert das von ihm verwirklichte Unrecht sinngemäss auf ein «dumm gelaufen». Bezeichnend ist in dieser Hinsicht, dass sich der Beschuldigte mit Händen und Füssen dagegen wehrte, an der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung erscheinen zu müssen, und dabei sogar seinen behandelnden Arzt, Dr. med. N.________, anlog (siehe E. 3 hiervor).