55 machte (pag. 2558 f.). Bei den Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen sind somit klare Beschönigungstendenzen auszumachen, was sich allerdings nicht auf die Strafe auswirkt. Dem oberinstanzlich eingeholten Strafregisterauszug vom 8. Februar 2022 lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte vorbestraft war, als er die Verstrickungsbrüche beging: