Für die Strafzumessung bezüglich der Verstrickungsbrüche berücksichtigt die Kammer hilfsweise auch die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnern und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS- Richtlinien) und dort – aufgrund des geschützten Rechtsguts – die Vermögensdelikte. So wird für einen Einschleichdiebstahl mit Deliktsbetrag von CHF 1'000.00 eine Strafe von 30 Strafeinheiten, für einen Einbruchsdiebstahl mit Deliktsbetrag von CHF 10'000.00 eine Strafe von 90 Strafeinheiten und für einen Betrug mit Deliktsbetrag von CHF 20'000.00 eine Strafe von 120 Strafeinheiten vorgeschlagen.