20. Verstrickungsbrüche Für die Strafzumessung bezüglich der Verstrickungsbrüche berücksichtigt die Kammer hilfsweise auch die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnern und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS- Richtlinien) und dort – aufgrund des geschützten Rechtsguts – die Vermögensdelikte.