54 19.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen, pekuniären Beweggründen, wobei die Tat für ihn ohne weiteres vermeidbar gewesen wäre. Das subjektive Tatschwere ist neutral zu werten. 19.3 Einsatzstrafe Insgesamt ist das Tatverschulden als noch knapp leicht zu bezeichnen und die Einsatzstrafe auf 45 Monaten zu bestimmen.