Der Beschuldigte machte sich bei seinen Taten auch gezielt zunutze, dass er nicht irgendein Unbekannter war, sondern ein grosses berufliches und gesellschaftliches Ansehen genoss (AL.________(Rang), BB.___-präsident AC.________ (Organisation), Ehegatte von AN.________(Funktion) AY.________, Inhaber einer grossen Kanzlei für Medienrecht etc.), was Vertrauenswürdigkeit impliziert und die Eigenverantwortung der Geschädigten noch weiter in den Hintergrund rückt. Alles in Allem zeugt das Vorgehen des Beschuldigten von einer Durchtriebenheit und kriminellen Energie, die über das hinausgeht, was zur Erfüllung des Tatbestands des Betrugs nötig war.