Bei ihr griff der Beschuldigte zudem nicht zum Vorwand der ausstehenden, herauszulösenden Honorarzahlungen wie bei den anderen Geschädigten, weil K.________ als seine Sekretärin die angeblich ausstehenden Honorare hätte durchschauen können. Er liess sich bei ihr etwas Neues einfallen, was sie nicht überprüfen konnte: eine Erbschaft. Auch dies zeugt vom berechnenden Vorgehen des Beschuldigten und dessen erheblicher krimineller Energie. Der Beschuldigte machte sich bei seinen Taten auch gezielt zunutze, dass er nicht irgendein Unbekannter war, sondern ein grosses berufliches und gesellschaftliches Ansehen genoss (AL.________(Rang), BB.___-präsident AC.