Straferhöhend ins Gewicht fällt im vorliegenden Fall die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten, der langjährige Beziehungen verschiedener Art ausnutzte und so das in ihn gelegte Vertrauen in besonders durchtriebener Weise – mehr als zur Erfüllung des Tatbestands des Betrugs nötig – ausbeutete. Der Kammer ist es nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass der Tatumstand der Arglist gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1397/2019 vom 12. Januar 2022 E. 3.3.2; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, N 95).