Der Schaden ist damit zwar nicht gering, jedoch auch nicht immens. Immerhin entspricht er mehr als dem Doppelten des Betrags, der gemäss den vorgenannten Quellen eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren, und rund zwei Drittel des Betrags, der eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren nach sich ziehen könnte. Straferhöhend ins Gewicht fällt im vorliegenden Fall die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten, der langjährige Beziehungen verschiedener Art ausnutzte und so das in ihn gelegte Vertrauen in besonders durchtriebener Weise – mehr als zur Erfüllung des Tatbestands des Betrugs nötig – ausbeutete.