In der Masterarbeit Graber wird bei einem Deliktsbetrag von CHF 300‘000.00 und ohne Qualifikation eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren als angemessen erachtet. Die Weisung der Generalstaatsanwaltschaft vom 25. November 2010 (Inkrafttreten 1. Januar 2011) «Ausschluss des Strafbefehlsverfahrens, Anklageerhebung und Bezeichnung des Spruchkörpers bei der Anklageerhebung» sieht für Vermögensdelikte mit einem Deliktsbetrag von mindestens CHF 300‘000.00 die Anklageerhebung an ein Kollegialgericht mit zwei Laienrichtern vor, was eine zu beantragende Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedeutet (Ziff. 3.1 Bst.