19. Gewerbsmässiger Betrug 19.1 Objektive Tatschwere Um einen Ausgangspunkt für die Strafzumessung beim gewerbsmässig begangenen Betrug zu erhalten, greift die Kammer auf die Masterarbeit «Angemessene Strafzumessung im Wirtschaftsrecht» von TANJA GRABER, Staatsanwältin Thurgau, vom 30. Juni 2011, Competence Center Forensik und Wirtschaftskriminalität, Universität Luzern, sowie auf die Weisungen der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern zurück. In der Masterarbeit Graber wird bei einem Deliktsbetrag von CHF 300‘000.00 und ohne Qualifikation eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren als angemessen erachtet.