18. Schwerste Tat und Strafrahmen Die schwerste Tat ist vorliegend der gewerbsmässig begangene Betrug, der mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft wird (Art. 146 Abs. 2 StGB). Ausserordentliche Umstände, die ein Verlassen dieses Strafrahmens rechtfertigten, sind nicht ersichtlich.