kenkassenrechnungen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass ihn eine Geldstrafe (und erst recht keine bedingte) von der Begehung künftiger Delikte abhalten würde. Ohnehin würde sich eine sachgerechte Bestimmung der Tagessatzhöhe aufgrund der nebulösen Angaben des Beschuldigten bei der Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse schwierig gestalten: Das von ihm angegebene Renteneinkommen scheint nicht vereinbar mit der gehobenen Wohnlage in AZ.________ (Ort). Zudem verschwieg er geflissentlich Schulden im Betrag von über CHF 3 Mio. (pag. 2033) und machte keine Einkommensangabe zu seiner Tätigkeit für den BA.________ (pag. 2561).