med. N.________, anlog (siehe E. 3 hiervor). Aus den Akten ergibt sich schliesslich, dass der Beschuldigte das letzte Darlehen von I.________ erhielt, nachdem er bereits zu den von AJ.________ erhobenen Betrugsvorwürfen einvernommen worden war (pag. 1496 f.). Alles in allem ist von einer besonders hartnäckigen Uneinsichtigkeit auszugehen, der mit einer blossen Geldstrafe nicht mehr begegnet werden kann. Eine solche scheint zudem auch deshalb nicht zielführend, weil der Beschuldigte durch sein Verhalten bewiesen hat, dass ihn Zahlungsverpflichtungen kaum beeindrucken.