Der Beschuldigte liess jegliche Einsicht und Reue missen, wies trotz erheblicher Beweislast bis heute sämtliche Vorwürfe von sich und zeigte sich von der Misere seiner Opfer wenig beeindruckt. Der oberinstanzlich eingeholte Strafregisterauszug zeigt, dass weder die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Oberland vom 11. Juli 2012 noch diejenige mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 14. August 2012 ausgesprochene Geldstrafe oder das laufende Verfahren wegen den Betrugsvorwürfen den Beschuldigten von der Begehung der Verstrickungsbrüche abgehalten hat, wobei hervorzuheben ist, dass der zweite Verstrickungsbruch nach den ersten drei Einver-