Da vorliegend für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen ist (vgl. E. 17 hiernach) und die einschlägigen Gesetzesartikel nach altem wie nach neuem Recht identisch sind, ist das neue Recht nicht das mildere und es ist altes Recht anzuwenden. Einzig in Bezug auf den Verstrickungsbruch z.N. der Pfändungsgruppe Nr. .________, der nach Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in seiner Fassung vom 1. Januar 2018 begangen wurde, ist neues Recht anzuwenden, was im Ergebnis jedoch ohne Bedeutung ist.