IV. Strafzumessung 15. Anwendbares Recht Nach geltendem Recht wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat. Hat der Täter das Delikt vor Inkrafttreten des geltenden Rechts begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, ist geltendes Recht anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 StGB). Da vorliegend für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen ist (vgl. E. 17 hiernach) und die einschlägigen Gesetzesartikel nach altem wie nach neuem Recht identisch sind, ist das neue Recht nicht das mildere und es ist altes Recht anzuwenden.