14. Fazit Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen wegen gewerbsmässig begangenen Betrugs z.N. von C.________, G.________, J.________, K.________, D.________, H.________, E.________, L.________ und I.________. Im Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung sind überdies die rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte in vier Fällen zu berücksichtigen.