49 auf das Täuschungsmittel ist somit ein klarer Zusammenhang zwischen dem Betrug z.N. von C.________ und denjenigen z.N. der übrigen Geschädigten ersichtlich. Die Fälle hängen damit zeitlich und sachlich eng miteinander zusammen und es ist bereits bei C.________ von einem einheitlichen Tatentschluss des Beschuldigten auszugehen, seine finanziellen Löcher fürderhin mit Darlehen zu stopfen, die er nie zurückzahlen würde. Entsprechend ist Gewerbsmässigkeit ist in allen Fällen zu bejahen.