13.5 Würdigung durch die Kammer Die Kammer erachtet die Gewerbsmässigkeit des Vorgehens des Beschuldigten bei allen Geschädigten als gegeben. Grund dafür ist die in E. 11.2 hiervor dargelegte desolate Schuldenlage des Beschuldigten, aufgrund der von Anfang an klar war, dass sich der Beschuldigte nur noch mittels Aufnahme von Darlehen ohne Rückerstattungsmöglichkeit über Wasser halten kann. Aus den Akten ist ersichtlich, dass im Jahr 2007/2008 noch Betreibungen bezahlt wurden. Bei der Aufnahme des ersten Darlehens von C.______