Wieder ein Jahr später habe er sie erneut um Geld gebeten und ein Jahr später dann mehrere kleinere Beträge von anderen Personen erhalten. In diesem Gesamtkontext sei bereits 48 beim ersten Darlehen von C.________ davon auszugehen, dass der Beschuldigte in der Absicht gehandelt habe, regelmässig Geld zu erhalten. Ihm könne die zeitliche Distanz nach dem Erhalt der CHF 200'000.00 von C.________ nicht zugutegehalten werden, da er sich damit eine Zeit lang habe über Wasser halten können (pag. 2683).