13.4 Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft argumentierte, es könne nicht um einen fixen Zeitraum gehen, sondern es müssten alle Umstände in Betracht gezogen werden (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, Art. 139 N 97). Vorliegend sei insbesondere der Zeitstrahl zu berücksichtigen. Der Beschuldigte habe schon 2007 von der T.________ AG ein Darlehen von CHF 200'000.00 erhalten und nicht zurückbezahlt (pag. 1441). Kurze Zeit später habe er CHF 200'000.00 von C.________ verlangt. Wieder ein Jahr später habe er sie erneut um Geld gebeten und ein Jahr später dann mehrere kleinere Beträge von anderen Personen erhalten.