Die Behauptung des Beschuldigten, durch die Gewährung des zweiten Darlehens umgehend auch das erste zu erhalten, ist zudem geschickt und perfid. Auch hinsichtlich des zweiten Darlehens ist somit von arglistigem Verhalten des Beschuldigten auszugehen und er hat sich des Betrugs z.N. von I.________ schuldig gemacht.