Zudem fehlte es dem Beschuldigten nicht nur an der Rückzahlungsfähigkeit, sondern auch am Rückzahlungswillen. Die Arglist ergibt sich daher auch aus der mangelnden Überprüfbarkeit dieser subjektiven Tatsache (Urteil des Bundesgerichts 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.5.1). Hinsichtlich des ersten Darlehens ist Arglist daher ohne weiteres zu bejahen. Hinsichtlich des zweiten Darlehens ist darauf hinzuweisen, dass die versprochenen zusätzlichen CHF 5'000.00 zwar einem Wucherzins entsprechen.