_ wäre verpflichtet gewesen, die Bonität des Beschuldigten zu überprüfen. An der Sache vorbei geht das Argument der Vorinstanz, das Einholen eines Betreibungsregisterauszugs sei in der Geschäftswelt üblich, da es sich vorliegend eben gerade nicht um eine Geschäftsbeziehung handelte, sondern um eine jahrelange, enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit in einem Projekt. Zudem fehlte es dem Beschuldigten nicht nur an der Rückzahlungsfähigkeit, sondern auch am Rückzahlungswillen.