323 Z. 95 ff.). Es gilt dabei nicht ausser Acht zu lassen, dass I.________ aufgrund der unentgeltlichen Mitarbeit des Beschuldigten in dessen Schuld stand und durch die jahrelange Zusammenarbeit ein Vertrauensverhältnis begründet worden war. Weil das Geld für eine Angelegenheit aus dem Metier des Beschuldigten gebraucht wurde, hinterfragte I.________ den Grund des Darlehens nicht. Der angebliche Professionalismus des Beschuldigten und das Vertrauen von I.________ verhinderten ein Hinterfragen (pag. 325 Z. 177 ff.). Es gilt an dieser Stelle erneut auf das souveräne Auftreten des Beschuldigten hinzuweisen.