12.10.3 Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft hielt dagegen, bei I.________ lägen keine Umstände vor, die die Arglist entfallen liessen, da der Beschuldigte ihn gezielt ausgewählt habe. Es habe sich nicht um ein rein berufliches Verhältnis gehandelt; I.________ sei Offizier gewesen und habe den Beschuldigten «General» genannt. Zudem habe der Beschuldigte ihn im Geschäft unterstützt. I.________ habe sich niemals vorstellen können, dass jemand mit einem solchen Ansehen und Grad ihn hintergehen würde (pag. 323 Z. 95). Der Beschuldigte habe I.________