12.10.2 Argumente der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ verwies auf die Erwägungen der Vorinstanz, wonach bei I.________ mangels besonderen Vertrauensverhältnisses leidglich eine einfache Lüge vorliege und dieser einen Betreibungsregisterauszug leicht hätte einholen können, zumal er Anzeichen festgestellt habe, dass etwas nicht stimme. Da er trotzdem ohne Sicherheiten ein Darlehen gewährt habe, entfalle Arglist und es habe ein Freispruch zu erfolgen (pag. 2678).