Auch von einem besonderen Vertrauensverhältnis könne nicht ausgegangen werden, da sich I.________ und der Beschuldigte bloss beruflich und militärisch gekannt hätten. Dass I.________ sich beim zweiten Darlehen einen Zins von 50 % habe versprechen lassen, könne nicht als genügende Sicherheit gewertet werden, da er das erste Darlehen von lediglich CHF 3'000.00 auch nach 7 Monaten noch nicht zurückerhalten habe (pag. 2457 f.).