___ genügend Zeit gehabt habe, die Bonität des Beschuldigten abzuklären und insbesondere einen Betreibungsregisterauszug zu verlangen, wie das in der Geschäftswelt üblich sei. Das Argument der Staatsanwaltschaft, dass ein Betreibungsregisterauszug an der Darlehensgewährung nichts geändert hätte, da die angeblich herauslösbare Summe sämtliche Schulden gedeckt hätte, könne nicht gefolgt werden, da sich die Angaben des Beschuldigten gemäss I.________ stets als leere Worte herausgestellt hätten. Auch von einem besonderen Vertrauensverhältnis könne nicht ausgegangen werden, da sich I._____