Die Vorinstanz verneinte das Tatbestandsmerkmal der Arglist und sprach den Beschuldigten von der Anschuldigung des Betrugs frei mit der Begründung, in dubio pro reo sei davon auszugehen, dass I.________ genügend Zeit gehabt habe, die Bonität des Beschuldigten abzuklären und insbesondere einen Betreibungsregisterauszug zu verlangen, wie das in der Geschäftswelt üblich sei.