45 um ein Darlehen, diesmal im Betrag von CHF 7'000.00. Zudem versprach er ihm, ihm zuzüglich zum Darlehen auch einen Zins von CHF 5'000.00 zu bezahlen. I.________ gewährte dem Beschuldigten in der Folge auch das zweite Darlehen (pag. 2451; pag. 2455 f.). Die Vorinstanz verneinte das Tatbestandsmerkmal der Arglist und sprach den Beschuldigten von der Anschuldigung des Betrugs frei mit der Begründung, in dubio pro reo sei davon auszugehen, dass I._____