12.10 I.________ 12.10.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz ging vom beweismässig erstellten Anklagesachverhalt aus, wonach der Beschuldigte Ende 2011 I.________, den er 2002/2003 dienstlich kennen gelernt und bei der Erarbeitung und Umsetzung einer Konzeptionsstudie zum Thema informationelle Kriegsführung während rund 10 Jahren in seiner Funktion als Milizoffizier und Chef des Truppeninformationsdienstes beratend unterstützt hatte, um ein dringendes kurzfristiges Darlehen in Höhe von CHF 3'000.00 bat. Dabei spiegelte er I._____