Wenig überzeugend ist das Argument der Verteidigung, der weinerliche Eindruck, den der Beschuldigte auf L.________ gemacht habe, hätte diesen stutzig machen sollen, da dies nicht mit dem Bild eines erfolgreichen Geschäftsmanns vereinbar gewesen sei (pag. 2678). Genauso gut könnte argumentiert werden, dass genau das Menschlichkeit und eine Notlage demonstrierte und deshalb überzeugend wirkte. Der Beschuldigte verhielt sich arglistig und hat sich des Betrugs z.N. von L.________ schuldig gemacht.