44 12.9.3 Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs z.N. von L.________. Zur Begründung brachte sie die bereits in E. 12.3.3 hiervor dargelegten Umstände vor (Opfer gezielt ausgewählt, von gutem Ruf profitiert, Dringlichkeit vorgetäuscht, Darlehen nur für wenige Tage bestimmt, Rückzahlung ständig verzögert, stimmige Geschichte erfunden, mangelnde Überprüfbarkeit; pag. 2683 f.).