Diese Umstände hätten L.________ misstrauisch machen müssen, zumal er angegeben habe, der Beschuldigte sei ihm weinerlich vorgekommen, was nicht mit dem Bild eines erfolgreichen Unternehmers vereinbar sei. L.________ habe angegeben, dass er 2011 zwar nichts Konkretes zur finanziellen Situation des Beschuldigten gewusst habe, er dies aber hätte abklären können. Ihn treffe daher eine Mitverantwortung und der Beschuldigte sei freizusprechen (pag. 2678).