12.9.2 Argumente der Verteidigung Die Verteidigung hielt dagegen, L.________ und der Beschuldigte hätten sich 2007 kennengelernt. Danach hätten sie nur noch losen Kontakt gehabt und auch nur noch beruflicher Natur. Der angegebene enge Kontakt habe erst mit der Geldanfrage begonnen. Daher habe keine lange und enge Freundschaft bestanden und kein Vertrauensverhältnis. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso der Beschuldigte Geld gebraucht habe, um Geld herauszulösen. Der Beschuldigte habe L.________ zudem nur einen Tag Zeit gegeben, um über das Darlehen nachzudenken. Diese Umstände hätten L._____