Da der Beschuldigte mit den Darlehen einen Millionenbetrag habe herauslösen wollen, habe L.________ auch die versprochene Rückzahlung innert wenigen Tagen nicht misstrauisch machen müssen. Schliesslich hätte auch das Einholen eines Betreibungsregisterauszugs nichts geändert, da der Beschuldigte mit dem in Aussicht gestellten Millionenbetrag sämtliche Schulden hätte begleichen können (pag. 2476 f.).