_ appellierte, seine Zukunft liege in dessen Hände. Ferner habe der Beschuldigte das zweite Darlehen mit dem ersten verknüpft. Bezüglich des dritten Darlehens stelle sich schon die Frage, ob L.________ allenfalls leichtfertig gehandelt habe. Es sei aber um einen verhältnismässig geringen Betrag von CHF 900.00 gegangen und L.________ sei davon ausgegangen, dass der Beschuldigte diesen zum Überleben brauche. Da der Beschuldigte mit den Darlehen einen Millionenbetrag habe herauslösen wollen, habe L.________ auch die versprochene Rückzahlung innert wenigen Tagen nicht misstrauisch machen müssen.