Auch das Tatbestandsmerkmal der Arglist bejahte die Vorinstanz mit der Begründung, der Beschuldigte habe aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und L.________ sowie seiner beruflichen und gesellschaftlichen Stellung davon ausgehen können, dass L.________ seine Angaben sowie seine Bonität nicht überprüfen werde. Eine solche Überprüfung wäre zudem schwierig gewesen und der Beschuldigte habe grosse zeitliche Dringlichkeit vorgetäuscht. Das Vertrauensverhältnis habe der Beschuldigte denn auch geschickt ausgenutzt, indem er an L.________ appellierte, seine Zukunft liege in dessen Hände.