Auf der Grundlage dieses Sachverhalts erachtete die Vorinstanz den Tatbestand von Art. 146 StGB als erfüllt, da der Beschuldigte L.________ über seine Zahlungsfähigkeit und seinen Zahlungswillen getäuscht habe, wodurch L.________ in einen Irrtum versetzt worden sei und sich im Betrag von CHF 67'960.00 am Vermögen geschädigt habe. Der Beschuldigte habe vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht gehandelt (pag. 2476; pag. 2477). Auch das Tatbestandsmerkmal der Arglist bejahte die Vorinstanz mit der Begründung, der Beschuldigte habe aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und L._____