43 Geld dem Beschuldigten gegen Quittung aus, gemäss welcher die Rückzahlung bis spätestens am 10. Dezember 2011 erfolgen solle. - Am 7. Dezember 2011 meldete sich der Beschuldigte wiederum bei L.________ und gab an, dass er sofort CHF 900.00 benötige. L.________ händigte den Betrag dem Beschuldigten gegen Quittung aus, wonach das Geld zuzüglich Zins bis am 19. Dezember 2010 zurückbezahlt werden sollte. Auf der Grundlage dieses Sachverhalts erachtete die Vorinstanz den Tatbestand von Art.