Am Folgetag meldete sich der Beschuldigte erneut bei L.________, bat um das Darlehen und gab an, seine Zukunft liege quasi in den Händen von L.________. In der Folge hob dieser einmal CHF 20'000.00 und einmal CHF 41'030.00 ab und händigte das Geld der Sekretärin des Beschuldigten, K.________, gegen Quittung aus, gemäss welcher die Rückzahlung bis spätestens am 7. Dezember 2011 erfolgen solle. - Am 30. November 2011 meldete sich der Beschuldigte erneut bei L.________ und gab wahrheitswidrig an, die EUR 57'000.00 hätten nicht gereicht und er benötige zum Herauslösen weitere CHF 6'000.00. L.___