12.9 L.________ 12.9.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz ging vom beweismässig erstellten Anklagesachverhalt aus, wonach der Beschuldigte L.________, den er seit Herbst 2007 von seiner Dozentenzeit an der AW.________ (Schule) beruflich-kollegial kannte und von dem er wusste, dass er sich selbstständig machen wollte und daher über finanzielle Mittel verfügte, insgesamt drei Mal um ein dringendes kurzfristiges Darlehen bat (pag. 2470 ff.;