Arglist ist zu bejahen. Nicht nur, weil dem Beschuldigten klar war, dass E.________, die ihm gegenüber von purer Liebe sprach, seine Angaben nicht in Zweifel ziehen, geschweige denn überprüfen würde, sondern auch, weil es dem Beschuldigten gemäss Beweisergebnis im Zeitpunkt der Annahme der Darlehen am Rückzahlungswillen fehlte und E.________ diese innere Tatsache gar nicht überprüfen konnte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.5.1). Der Beschuldigte hat sich des Betrugs z.N. von E.________ schuldig gemacht.