__ AG gemäss W.________ mit 9/11 nichts zu tun hatte und die entsprechende Forderung selbst nach dem Beschuldigten auch nicht irgendwie hätte herausgelöst werden müssen. Der Beschuldigte nannte E.________ teilweise ungerade und scheinbar präzis berechnete Geldbeträge (CHF 38'600.00, CHF 40'470.50, CHF 27'274.65, CHF 19'000.00, CHF 10'020.00, CHF 10'000.00, CHF 5'000.00 und CHF 2'200.00), was Seriosität sowie einen genau bestimmten Ausstand suggerierte und seinem Anliegen Glaubhaftigkeit verlieh. Arglist ist zu bejahen.